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Satzung
des "Heimat- und Verkehrsvereins Kettwig e. V. "
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Stand:
20. April 1999
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| A) Name und Sitz des Vereins |
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§
1
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Der
Verein führt den Namen "Heimat- und Verkehrsverein Kettwig e.
V." ( HVV ) mit dem Sitz in Essen- Kettwig. Der Verein ist die von
der ehemaligen Stadt Kettwig begründet örtliche Fremdenverkehrseinrichtung
und somit weiterhin Träger der Fremdenverkehrsarbeit im jetzigen Stadtteil
Essen- Kettwig.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Essen unter der
Nr. 2312 eingetragen. |
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| B
) Zwecke des Vereins |
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§
2
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| Der
HVV hat die Aufgabe, kulturelle und heimatpflegerische Maßnahmen für
den Bereich der ehemaligen Stadt Kettwig und ihrer Umgebung zu treffen,
zu unterstützen, hierfür zu werben und, bezüglich der verkehrlichen
und planerischen Situationen bei Bus, Bahn und Flug, die örtlichen
Interessen zu vertreten. Zu den kulturellen Angelegenheiten gehören
u. a.: Schaffung und Förderung eines Skulpturenpark in Kettwig. Unterstützung
aller pflegerischen Maßnahmen zur Altstadtsanierung, zur Sauberhaltung
des Ortsbereiches und zum Erhalt der Wald- und Grünanlagen. Dem HVV
obliegt auch die Wahrung des Brauchtums. |
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| C) Gemeinnützigkeit |
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§
3
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Der
HVV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung, und zwar insbesondere zur Förderung der Kultur- und
Heimatpflege.
Der Verein verfolgt keine politischen oder religiösen Ziele. |
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| D
) Mitgliedschaft |
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§ 4
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| a) |
Der
Verein hat |
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1)
ordentliche Mitglieder und |
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2)
Ehrenmitglieder. |
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| b) |
Ordentliche
Mitglieder können Einzelpersonen und Vereinigungen sowie juristische
Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, sofern diese
an der Förderung der Kultur- und Heimatpflege interessiert sind. Die
Aufnahme erfolgt durch den Hauptvorstand. |
| c) |
Zu
Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen
ernannt werden, die sich um den Verein oder seine sonstigen Zwecke besondere
Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder gehören dem Hauptvorstand
mit beratender Stimme an. Ehrenmitglieder können jedoch auch in den
Hauptvorstand nach § 11 c./3. mit Stimmrecht gewählt werden. |
| d) |
Die
Mitgliedschaft im Verein endet: |
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1)
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durch
freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann
und dem Vorsitzenden mindestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich
angezeigt werden muss; |
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2)
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durch
Ausschluss durch den Hauptvorstand wegen gröblicher Vernachlässigung
der Mitgliedschaftspflichten oder Schädigung der Vereinsbelange in
anderer Weise.
Gegen den Beschluss des Hauptvorstandes kann das Mitglied Einspruch bei
der Mitgliederversammlung erheben, die endgültig entscheidet. Der Einspruch
ist an den Vorsitzenden zu richten, der alsbald das Weitere zur Beschlussfassung
vorzubereiten bzw. zu veranlassen hat; |
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3) |
durch
Tod, bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit. |
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§
5
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Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit
erwachsenden Rechte und Pflichten. Dem Verein bleibt es jedoch vorbehalten,
etwa rückständige Mitgliederbeiträge einzuziehen.
E ) Rechte und Pflichten der Mitglieder
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§ 6
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| Die
Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
und durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern. |
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§ 7
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Die
Mitglieder sind gehalten, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen
zu unterstützen; ihm alle den Aufgaben des Vereins dienenden Auskünfte
zu erteilen und die Mitgliederbeiträge pünktlich zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
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§ 8
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| Etwaige
Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. |
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§ 9
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| Es
darf überhaupt keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 10
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| Beitragshöhe
und Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung jährlich in
einer Staffel festgesetzt, und zwar |
| a)
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für Einzelpersonen |
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| b)
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Für Gewerbebetriebe und freie Berufe |
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| c)
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für Firmen und Körperschaften |
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| F
) Organe des Vereins |
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§ 11
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| a)
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Die
Organe des Vereins sind
1) der geschäftsführende Vorstand
2) der Hauptvorstand
3) die Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
dem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Schatzmeister
Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sind im Sinn des §
26 BGB gemeinsam
der gesetzliche Vertreter des HVV.
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| b)
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Der
Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle, führt die
Beschlüsse des Vorstandes aus und hält Verbindung mit den Mitgliedern,
den Behörden, allen in Betracht kommenden Organisationen und Betrieben
sowie mit der Presse. Dem Schatzmeister obliegt die Buch- und Kassenführung
sowie die Aufstellung des Haushaltsplanes. Er hat der Jahreshauptversammlung
einen von
2 Rechnungsprüfern nach erfolgter Prüfung der Unterlagen durchgesehen
und unterzeichneten Rechnungsbericht vorzulegen.Die stellvertretenden Vorsitzenden
können sich durch den Geschäftsführer vertreten lassen.Geschäftsführer
und Schatzmeister vertreten sich gegenseitig.
Der Vorsitzende und der Geschäftsführer leiten alle Vereinsgeschäfte
und Verhandlungen im Rahmen dieser Satzung.
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| c)
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Der
Hauptvorstand im Sinne der Satzung besteht aus
1) dem geschäftsführenden Vorstand
2) den Ehrenmitgliedern
3) bis zu 12 weiteren gewählten Mitgliedern und dem jeweiligen Bezirksvorsteher
des Bezirkes IX der Stadt Essen, wenn dieser die Berufung annimmt, für
die Dauer seiner Amtstätigkeit.
4) Außer dem Bezirksvorsteher werden die Mitglieder des Hauptvorstandes
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für jeweils
3 Jahre gewählt.
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| Die
Wahlen erfolgen durch Handzeichen jedoch auf Antrag von einem Zehntel der
anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl ( Stimmzettel ). Erfolgt eine Wahl
nicht rechtzeitig, so bleiben die bisherigen Mitglieder bis zur Neuwahl
im Amt. Hauptvorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers
im Amt. |
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§ 12
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Der
Hauptvorstand versammelt sich auf mindestens 8 Kalendertage vorher
ergangene Einladung des Vorsitzenden . Eine Tagesordnung ist beizufügen.
Die Einladung ist auch dann vorzunehmen, wenn mindestens 3 Hauptvorstandsmitglieder
dieses unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
Der Hauptvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens
einem Drittel seiner Mitglieder.
Über die Vorstandssitzung fertigt der Geschäftsführer eine
Niederschrift an, die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu
unterzeichnen ist. Diese ist in der nächsten Sitzung zu verlesen.
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§ 13
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Die
ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahresversammlung ) wird auf Beschluss
des Hauptvorstandes vom Vorsitzenden alljährlich im ersten Halbjahr
einberufen, und zwar schriftlich mindestens 14 Kalendertage vorher, unter
Angabe von Ort , Zeit und Tagesordnung. Auf schriftlichen Antrag von mindestens
10 % der Mitglieder hat der Vorsitzende nach Beschlussfassung durch den
Hauptvorstand innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
mit Tagesordnung einzuberufen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss die
folgenden Punkte enthalten: |
| a) |
Jahresbericht
des geschäftsführenden Vorstandes |
| b) |
Jahresrechnung, Prüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes |
| c)
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Haushaltsvoranschlag
( Haushaltsplan ) |
| d) |
Jahresbeitrag ( Beitragsordnung ) |
| e)
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Wahl
der Mitglieder des Hauptvorstandes ( § 11 Abs. c ) sowie der nächstjährigen
Rechnungsprüfer. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig. |
| f) |
Beschlussfassung
über die eingegangenen Anträge, die spätestens bis 3 Kalendertage
vor der Jahreshauptversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins
schriftlich eingereicht werden müssen. |
| Die
Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss
eingehende Hinweise über die zur Beratung anstehenden Punkte enthalten. |
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§ 14
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In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
Über die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verhandlungsleiter und dem Geschäftsführer
zu unterzeichen ist. Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung
ist auf jeden Fall für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig.
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| G
) Ausschüsse |
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§ 15
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| Der
Hauptvorstand bildet für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse,
die nach seinen Anweisungen die ihnen zugeteilten Aufgaben zu erfüllen
haben. Vorsitzender aller Ausschüsse ist der Vorsitzende des Vereins,
einer seiner Stellvertreter, oder auch ein anderes Hauptvorstandsmitglied.
Mitglieder der Ausschüsse brauchen nicht dem Hauptvorstand anzugehören. |
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| H
) Geschäftsjahr |
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§ 16
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| Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| I
) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins |
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§ 17
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| Änderungen
der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. In der Tagesordnung ist auf die Satzungsänderung
besonders hinzuweisen. |
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§ 18
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Anträge
auf Auflösung des Vereins müssen von mindestens 1/4 der Mitglieder
des Vereins unterzeichnet sein.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des
Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Zur Beschlussfassung müssen mindestens
10 % der Mitglieder anwesend sein. Falls diese Zahl nicht erreicht wird,
ist eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die
dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
Über das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist zu gleichen
Teilen zugunsten derjenigen Kirchengemeineden im Stadtteil Essen- Kettwig
zu verfügen, die Träger eines Altersheimes sind, und zwar mit
der Auflage, das Vermögen diesen Altersheim zukommen zu lassen. |
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